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   OLG Schleswig, 15.05.2001 - 8 UF 60/00   

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https://dejure.org/2001,10323
OLG Schleswig, 15.05.2001 - 8 UF 60/00 (https://dejure.org/2001,10323)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.05.2001 - 8 UF 60/00 (https://dejure.org/2001,10323)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 8 UF 60/00 (https://dejure.org/2001,10323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzverfahren; Eröffnung des Insolvenzverfahren; Unterhaltsverfahren

  • Judicialis

    InsO § 35; ; ZPO § 240; ; ZPO § 850 d.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 35; ZPO § 240 § 850d
    Insolvenzeröffnung und Unterhaltsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Norderstedt - 51 F 61/97
  • OLG Schleswig, 15.05.2001 - 8 UF 60/00

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2001, 422
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 30.06.2004 - 11 UF 184/03

    Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

    Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen (rückständigen) Unterhaltsansprüche sind normale Insolvenzforderungen, die gemäß §§ 38, 40 InsO vom Insolvenzverfahren erfasst werden und daher - wie alle anderen Forderungen der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben - dem Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind (Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auf. Rz. 113b; Wendl/Staudigl-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 5 Rz. 122 b ff; OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2002, 386 f; 2001, 219; OLG Frankfurt/M, OLGR 2003, 96; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422).

    Das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, weshalb ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird (ebenso OLG Koblenz aaO. unter Hinweis auf OLG Naumburg, OLGR 1998, 292, OLG Schleswig OLGR 2001, 422).

    Vielmehr muss der laufende Unterhalt auch in solchen Fällen realisierbar sein; die Entscheidung erfolgt insoweit durch (vertikales, d.h. zeitabschnittsweises und damit zulässiges) Teilurteil (OLG Koblenz, OLGR 2002, 386; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422; a.A. zur Frage des Umfangs der Unterbrechungswirkung wohl Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 8; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 240 Rz. 18)).

  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 11 UF 184/02

    Verurteilung zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts; Eröffnung des

    Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen (rückständigen) Unterhaltsansprüche sind normale Insolvenzforderungen, die gemäß §§ 38, 40 InsO vom Insolvenzverfahren erfasst werden und daher -wie alle anderen Forderungen der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner habendem Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind ( Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auf. Rz. 113b; Wendl/Staudigl-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 5 Rz. 122 b ff; OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2002, 386 f; 2001, 219; OLG Frankfurt/M, OLGR 2003, 96; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422 ).

    Das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, weshalb ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird ( ebenso OLG Koblenz aaO. unter Hinweis auf OLG Naumburg, OLGR 1998, 292, OLG Schleswig OLGR 2001, 422 ).

    Vielmehr muss der laufende Unterhalt auch in solchen Fällen realisierbar sein; die Entscheidung erfolgt insoweit durch (vertikales, d.h. zeitabschnittsweises und damit zulässiges) Teilurteil ( OLG Koblenz, OLGR 2002, 386; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422; a.A. zur Frage des Umfangs der Unterbrechungswirkung wohl Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 8; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 240 Rz. 18 )).

  • OLG Hamm, 30.06.2004 - 11 UF 184/02

    Verpflichtung zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen im Fall der Eröffnung eines

    Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen (rückständigen) Unterhaltsansprüche sind normale Insolvenzforderungen, die gemäß §§ 38, 40 InsO vom Insolvenzverfahren erfasst werden und daher -wie alle anderen Forderungen der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner habendem Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind ( Kalthoener/Büttner-Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auf. Rz. 113b; Wendl/Staudigl-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. § 5 Rz. 122 b ff; OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2002, 386 f; 2001, 219; OLG Frankfurt/M, OLGR 2003, 96; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422 ).

    Das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, weshalb ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung nicht nach § 240 ZPO unterbrochen wird ( ebenso OLG Koblenz aaO. unter Hinweis auf OLG Naumburg, OLGR 1998, 292, OLG Schleswig OLGR 2001, 422 ).

    Vielmehr muss der laufende Unterhalt auch in solchen Fällen realisierbar sein; die Entscheidung erfolgt insoweit durch (vertikales, d.h. zeitabschnittsweises und damit zulässiges) Teilurteil ( OLG Koblenz, OLGR 2002, 386; OLG Schleswig, OLGR 2001, 422; a.A. zur Frage des Umfangs der Unterbrechungswirkung wohl Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 240 Rz. 8; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 240 Rz. 18 )).

  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 9 UF 440/01

    Unterhaltsansprüche in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

    Da das auf den künftigen Unterhalt bezogene Verfahren somit nicht die Insolvenzmasse betrifft, wird auch ein zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits anhängiger Rechtsstreit auf Zahlung künftigen Unterhalts nicht unterbrochen (ebenso OLG Naumburg OLGR 1998, 292; OLG Schleswig OLGR 2001, 422).
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